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Die Rechtsanwälte Reinhard Melchert und Frank Fürstenberg sind zugleich Notare.

So gibt es eine Vielzahl von Lebenssachverhalten, deren rechtliche Regelung das Tätigwerden eines Notars zur Voraussetzung hat, so z.B. der Abschluss von Grundstückskaufverträgen, die Gründung von Kapitalgesellschaften, die Regelung familien- und erbrechtlicher Angelegenheiten etc.

Bevor es zu einer Beurkundung kommt, erfolgt zunächst grundsätzlich eine umfassende Klärung des Sachverhaltes und Vorbesprechung mit Ihnen. Danach wird Ihnen zunächst ein Entwurf übersandt, damit Sie in jedem Falle ausreichend Gelegenheit haben, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung und seiner Bedeutung und Tragweite auseinander zu setzen und gegebenenfalls noch fachkundigen Rat von dritter Seite (z.B. vom Steuerberater) einzuholen.

Soweit ein Partner als Notar für Sie tätig wird, beruht seine Arbeit nicht auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag, sondern ist eine grundsätzlich öffentlich-rechtliche und der Unparteilichkeit verpflichtete Amtshandlung. Aus diesem Grunde können im Hinblick auf die notarielle Tätigkeit auch keine Honorare vereinbart werden, sondern werden Kosten nach der Kostenordnung (KostO) berechnet.


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